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Jürgens - Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

 
     
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ERBEN / ERBLASSER

 

Erben und Erblasser erhalten von der Kanzlei Jürgens Rechtsanwaltsgesellschaft in Potsdam bei Rechtsfragen zum Erbrecht professionelle Unterstützung durch einen Rechtsanwalt:

 

 

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Testament

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Erbvertrag

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Nachfolgeplanung

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Testamentsvollstreckung & Nachlassverwaltung

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Gesetzliche Erben

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Erbquoten

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Pflichtteil

 

 

 

Testament
Mit einem Testament bestimmen Sie als Erblasser, wie Ihr Nachlass verteilt wird. Allerdings haben Sie dabei nicht völlig freie Hand. Die Rechtspraxis zeigt, dass dem juristischen Laien oft Fehler unterlaufen, wenn er seinen letzten Willen ohne anwaltliche Unterstützung niederschreibt. Hintergrund ist das bundesdeutsche Erbrecht. Dieses ist zwar juristisch durchdacht, aber keineswegs volksnah. Die Folgen sind fatal: Ist das Testament rechtlich fehlerhaft, streiten sich am Ende die Erben. Das kostet Nerven und Geld. Die Kanzlei Jürgens Rechtsanwaltsgesellschaft berät Sie gerne umfassend, wie Sie Ihren Nachlass so ordnen, dass Ihr Testament den Anforderungen des Erbrechts entspricht. Dabei achten wir auch auf erbschaftssteuerliche Folgen.

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Erbvertrag
Eine Alternative zum Testament ist der Erbvertrag. Mit einem Erbvertrag bindet sich der Erblasser frühzeitig gegenüber dem Erben. Anders als beim Testament, das der Erblasser zu Lebzeiten beliebig oft ändern kann. Ein Erbvertrag bindet zwar den Erblasser. Trotzdem kann er über sein Vermögen zu Lebzeiten frei verfügen. Mit einer Ausnahme: Der Erblasser darf kein Vermögen an andere verschenken, nur um den Vertragserben zu beeinträchtigen. Kann der Vertragserbe diesen Missbrauch nach dem Tod des Erblassers nachweisen, darf er von der beschenkten Person das Geschenk zurück verlangen. Der Erbvertrag regelt vor allem Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen. Hier entfaltet der Erbvertrag eine bindende Wirkung für den Erblasser. Ergänzend kann der Erbvertrag auch alle anderen Verfügungen eines Testaments enthalten, etwa die Anordnung der Testamentsvollstreckung, die dann jedoch keine bindende Wirkung entfalten. Der Erbvertrag kommt häufig bei Ehegatten vor. Sie setzen sich per Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen ihre Kinder als Erben des länger lebenden Elternteils.

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Nachfolgeplanung
Wer ein Unternehmen aufbaut, möchte den Bestand seines Lebenswerks auf Dauer sichern. Das ist in der Praxis eine vielschichtige Angelegenheit. Die Eigentümer von Familienunternehmen sollten die Nachfolgeplanung deshalb rechtzeitig angehen. Die klassischen Instrumente der Nachfolgeplanung sind das Testament, der Erbvertrag, der Ehevertrag (siehe Leistungsbereich "Ehepartner / Lebensgemeinschaft") und die Überleitung des Unternehmens in eine Stiftung. Die Kanzlei Jürgens Rechtsanwaltsgesellschaft in Potsdam berät Unternehmer und Familienunternehmen in allen Rechtsfragen zur Nachfolgeplanung. Als Kanzlei für Wirtschaftsrecht, Erbrecht und Familienrecht arbeiten wir bei der Nachfolgeplanung mit Experten für Erbschaftssteuer zusammen.

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Testamentsvollstreckung & Nachlassverwaltung
Mit einem Testamentsvollstrecker stellen Sie sicher, dass Ihr testamentarischer Wille auch wirklich berücksichtigt. Die Testamentsvollstreckung hilft zum Beispiel dabei, den unerwünschten Einfluss von "böswilligen" Erben zu begrenzen und die Ansprüche Ihrer Erben zu wahren. Bei der Abwicklungsvollstreckung sorgt Ihr Testamentsvollstrecker dafür, dass Ihr Nachlass entsprechend Ihrem Testament an die Erben übergeht (Erbauseinandersetzung). Bei der Verwaltungsvollstreckung verhindert der Testamentsvollstrecker die Zerschlagung Ihres Nachlasses. Die Kanzlei Jürgens Rechtsanwaltsgesellschaft in Potsdam berät Sie vertrauensvoll in allen Fragen zur Testamentsvollstreckung und übernimmt diese wichtige Rolle auf Wunsch von Mandanten auch in der Praxis.

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Gesetzliche Erben
Ohne Testament oder Erbvertrag bestimmt das Gesetz die Erben. Der überlebende Ehegatte erbt immer. Bei allen anderen Erben hängt das Erbe vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ab: Die Kinder und Enkel des Erblassers sind die Erben 1. Ordnung. Die Eltern, Geschwister und deren Nachkommen gelten als Erben 2. Ordnung. Die Großeltern samt Tanten, Onkel, Cousins sind Erben 3. Ordnung. Hinterlässt der Erblasser keine Witwe respektive keinen Witwer, kommen die Urgroßeltern und ihre Nachkommen als Erben 4. Ordnung in Frage. Alle weiteren Voreltern samt Nachkommen bilden die Erben 5. Ordnung. Lässt sich überhaupt kein Verwandter auffinden, erbt als letzter gesetzlicher Erbe der Staat. Für die gesetzliche Erbfolge gilt: Die Erben einer Ordnung kommen erst dann zum Zug, wenn es auf allen höheren Stufen keine Erben gibt. Stiefkinder sind nicht per se erbberechtigt, es sei denn der Erblasser hat sie adoptiert.

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Erbquoten
Die Berechnung der Erbquoten ist ein komplexes Thema. Liegt kein Testament oder Erbvertrag vor, bestimmt das Gesetz die Höhe der Erbanteile: Bei Erben 1. Ordnung erbt der überlebende Ehepartner vom Nachlass ein Viertel. Bei Erben 2. Ordnung oder 3. Ordnung erbt er die Hälfte. Lebten die Eheleute in Zugewinngemeinschaft, steigt der gesetzliche Erbteil des hinterbliebenen Ehepartners um ein weiteres Viertel (also auf die Hälfte neben Erben 1. Ordnung und drei Viertel neben Erben 2. oder 3. Ordnung).

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Pflichtteil
Die Höhe des Pflichtteils ist beim Erbe ein häufiger Zankapfel. Hintergrund ist meist, dass Erblasser die Pflichtteilsansprüche ihrer Erben im Testament nicht richtig berücksichtigen. Das Erbrecht gewährt nahen Verwandten des Erblassers einen Pflichtteil. Konkret heißt das, dass ein Erblasser seine Kinder so gut wie nicht vom Erbe ausschließen kann. Ausnahmen bestätigen diese Regel. Die Kanzlei Jürgens Rechtsanwaltsgesellschaft unterstützt Sie bei der korrekten Berechnung, Prüfung und Durchsetzung der Pflichtteile.

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Ihr Ansprechpartner für diesen Bereich
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Dr. Kerstin Niethammer-Jürgens

 

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Rechtsanwältin

Dr. Kerstin Niethammer - Jürgens
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Fachanwältin für
Familienrecht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Am Neuen Garten 4
14469 Potsdam

Tel. 0331/281 56-64
Fax 0331/281 56-70

 

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